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    Quittung

    Die Quittung ist eine schriftliche Bestätigung über den Erhalt von Geld, einer Dienstleistung oder eines Produktes. Im Einzelhandel ist beispielsweise die Rückgabe einer Ware nur nach Vorlage der Quittung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist möglich. Eine Quittung dient beiden Geschäftspartnern als Sicherheit, dass die vereinbarte Leistung tatsächlich erbracht wurde.

    Mit einer Quittung ist auch noch nach Jahren nachweisbar, dass Geld geflossen, Produkte erhalten bzw. Dienstleistungen erbracht wurden.

    Wie erstellt man Quittungen?

    Quittungen gelten rechtlich gesehen als Urkunden, sodass es auch bestimmte Voraussetzungen gibt, die ein Quittungsschreiben enthalten muss. Doch was muss genau auf einer Quittung vermerkt sein? Welche Bestandteile sind wichtig? Geht man von einer Barzahlung aus, die quittiert werden muss, muss eine Quittung folgende Inhalte haben:

    • Rechnungsbetrag in Zahlen und Worten
    • Datum
    • Nettobetrag
    • Steuersatz
    • Name des Zahlers
    • Unterschrift des Empfängers ggfs. mit Firmenstempel

    Fortlaufende Nummern oder generell eine Quittungsnummer sind nicht notwendig. Der Beleg hat auch ohne eine Nummer seine rechtliche Gültigkeit im Gegensatz zu einer Rechnung. Die Originalquittung erhält der Zahler, die Kopie der Zahlungsempfänger. Die Mehrwertsteuer muss grundsätzlich immer ausgewiesen werden. Es sei denn, es greift die Kleinunternehmerregelung. Dann ist ein entsprechender Hinweis darauf auf der Quittung, ebenfalls wie auf der Rechnung, zu platzieren.

    Ein Quittungsbeleg kann niemals eine Rechnung ersetzen, da an eine Rechnung noch weitere gesetzliche Anforderungen gestellt werden. Andersherum ist dies allerdings schon möglich. Ob man Quittungen vom Block oder online erstellt, ist für die rechtliche Gültigkeit nicht von Bedeutung. Die Auswahl hat sicherlich etwas damit zu tun, wie häufig Quittungsbelege erstellt werden müssen.

    Kassenbons = Quittungen?

    Im umgangssprachlichen Gebrauch wird auch ein Kassenbon oder Kassenbeleg aus dem Supermarkt als Quittungsbeleg gesehen. Rechtlich betrachtet, ist dies jedoch nicht korrekt. Ein Kassenbon erfüllt nicht die Vorgaben, die Quittungen erfüllen müssen. So fehlt es hier beispielsweise am Namen des Zahlers sowie an der Unterschrift des Zahlungsempfängers.

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