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    Abtretung

    Geld eintreiben ist ein Thema, bei dem sich Gläubiger häufig professionelle Hilfe holen. Wenn die eine Liquidität geschwächt ist, werden Lösungen benötigt, die einen schnellen Geldeingang garantieren. Ein Gläubiger kann eine Forderung an eine andere natürliche oder juristische Person abtreten. Beide Parteien müssen sich über den Übergang der Forderung einigen. Voraussetzung einer Abtretung ist das das Bestehen einer offenen Forderung. Bei einer Abtretung (Zession) kommt ein Vertrag zustande, der formfrei geschlossen werden kann (Abtretungsvertrag).

    Der neue Gläubiger wird auch „Zessionar“ genannt, der bisherige Gläubiger „Zedent“. Der Zedent überträgt das Recht aus einer offenen Forderung seines Schuldners an den Zessionar. Die Zustimmung des Schuldners ist für eine Abtretung nicht erforderlich.

    Folgende Forderungen dürfen nicht abgetreten werden:

    • Höchstpersönliche Ansprüche wie Anspruch auf Urlaub und Rentenzahlung
    • Forderungen, die nicht pfändbar sind
    • Forderungen, die laut Gesetz bzw. in Absprache mit dem Schuldner nicht abgetreten werden dürfen

    Von Abtretungen zu unterscheiden ist eine Legalzession (cessio legis). Hierunter versteht man einen zwingenden Forderungsübergang, der nicht aufgrund einer Abtretung, sondern kraft Gesetzes vorgeschrieben wird. Als Beispiel kann die Haftpflichtversicherung genannt werden, die für einen Schädiger haftet. Mit der Haftungsübernahme erwirbt die Versicherung die Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger.

    Folgen der Abtretung: Gläubigerwechsel

    Wird eine Abtretung durchgeführt, tritt der Neugläubiger an die Stelle des Altgläubigers. Erfüllt nun der Schuldner gegenüber dem Altgläubiger seine Zahlungsverpflichtung, so ist dieser zur Leistung gegenüber dem Neugläubiger verpflichtet. Der Neugläubiger kann gegen den Altgläubiger vorgehen und seine Leistung von ihm verlangen.

    Auch sogenannte Nebenrechte gegen bei Abtretungen auf den neuen Gläubiger über. Hiermit sind etwaige Hypotheken oder Pfandrechte gemeint. Auch die Rechte aus einer bestellten Bürgschaft gehen auf den neuen Gläubiger über.

    Forderungen können zudem auch aufgerechnet werden. Für eine Aufrechnung muss jedoch das Tatbestandsmerkmal der Gegenseitigkeit bestehen. In diesem Fall muss die Aufrechnung nach der Abtretung erklärt werden. Mögliche Einwendungen, die der Schuldner mit dem Altgläubiger vereinbart hat, gelten auch für die Beziehung zum neuen Gläubiger. Beispiel: Die Vereinbarung über eine Stundung muss vom neuen Gläubiger übernommen werden.

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